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Berufskolleg für Technik Moers                       Bundesverband

Fachschule für Technik                                     staatl. gepr. Techniker e.V. 

z.H. Schulleitung                                                Baumschulweg 6

Repelenerstr. 101                                             53639 Königswinter

 

47441 Moers

 

 

 

 

 

  HGF/Wo                      14.01.2004

 

 

Selbständigkeit im Handwerk für Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit dem 01. Januar 2004 ist das „3. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften” vom 24. Dezember 2003 in Kraft. Nachfolgend möchten wir Ihnen den neu gefassten § 7 der Handwerksordnung (HwO) auszugsweise zur Kenntnis bringen und Sie gleichzeitig bitten, Ihre Studierenden über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

 

§ 7 Abs. 1a lautet:

In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

 

§ 7 Abs. 2 lautet:

In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieur, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt entspricht.........

 

Für die Staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker bedeutet dies, dass ab dem 01. Januar 2004 die selbständige Ausübung eines Handwerks für unseren Berufsstand ohne zusätzliche Prüfungen, Anträge und Kosten möglich ist.

 

Es freut uns, dass die seit vielen Jahren vom BVT geforderte Änderung des Handwerksrechts endlich vollzogen worden ist und dass Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker nunmehr auch das Gelernte selbständig im Handwerk umsetzen können und dürfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Harald Schulte

Hauptgeschäftsführer

 

 

 

 

 

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